Allgemeine Geschäftsbedingungen

Albert Mebus GmbH & Co. KG
Simonshöfchen 38
42327 Wuppertal                   

(Stand 3/ 2022)

  1. Angebot, Vertragsschluss

Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. § 310 Abs. 1 BGB. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

Nebenabreden, Zusicherungen über Eigenschaften unserer Ware sowie Vertragsverbindungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Schreib-, und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in unseren Erklärungen können wir jederzeit ohne Rechtsnachteil berichtigen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführungen dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt und gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Angebote sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt.

  1. Preise, Zahlungsbedingungen, Fracht, Prospekte, Preislisten, Muster

Sofern nichts anderes vereinbart wird oder sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Preislisten verlieren mit Erscheinen einer neuen Preisliste ihre Gültigkeit.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag netto ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig oder innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto zahlbar (Hinsichtlich BRAUN-Produkten gilt Ziffer 3.)). Schecks werden nur aufgrund vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung/Gutschrift als Zahlung. Bei Zahlung mittels Verrechnungsscheck wird ein eventueller Skontoabzug nur anerkannt, sofern der Scheck spätestens am 14. Tag nach Rechnungsdatum in unseren Besitz ist. Skontoabzug ist nur zulässig, wenn kein Nettozahlungsziel, auch aus älteren Rechnungen, verstrichen ist. Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Forderung verrechnet. Es gelten die gesetzlichen Regeln des Zahlungsverzuges.

Die Nichteinhaltung von Zahlungsfristen entbindet uns von der Lieferverpflichtung für noch vorliegende Aufträge. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich. Prospekte, Fotos, Preislisten, Beschreibungen, Entwürfe, Zeichnungen und Kostenvoranschläge – auch soweit sie auf Wunsch des Bestellers angefertigt worden sind – verbleiben in unserem Eigentum. Ohne unsere Zustimmung dürfen diese Unterlagen weder im Original noch in anderer Weise vervielfältigt Dritten – egal in welcher Form – zugänglich gemacht werden. Sie sind uns unverzüglich zurückzugeben, wenn der Vertrag nicht zustande kommt oder auf unsere Anforderung hin. Jegliche Art der Nutzung unserer Unterlagen bzw. Darstellung unserer Produkte, gleich in welcher Form, ist untersagt und bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

Mustersendungen werden ausschließlich gegen Berechnung durchgeführt. Die Rücksendung von Musterlieferungen ist ausgeschlossen.

  1. BRAUN-Produkte

Unter Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen im Übrigen, ist der Kaufpreis netto ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

  1. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht für Besteller/Verkäufer

Gegenüber unseren Forderungen stehen dem Besteller Aufrechnungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Nichteinhaltung der in Ziffer 2.) genannten Zahlungsfristen entbindet uns von der Lieferverpflichtung von noch vorliegenden Aufträgen.

Im Fall unseres Lieferverzuges verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen – unbeschadet der Rechte des Bestellers wegen Verzugs – um den Zeitraum, um den der Besteller mit seiner Verpflichtung aus diesem oder einem anderen Vertrag mit uns in Verzug ist. Insoweit steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu.

  1. Lieferzeit, Lieferfrist, Lieferverzug, Annahmeverzug

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten, insbesondere bei Annahmeverzug des Bestellers können wir ohne Fristsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Das gleiche gilt in Erweiterung unserer Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) auch für den Fall der nachträglichen Kenntnis einer schlechten Vermögenslage oder bei Vermögensverschlechterung des Bestellers nach Vertragsabschluss. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, sofortige Bezahlung zum Ausgleich unserer Forderung zu verlangen. Sofern die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft i. S. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder § 376 HGB ist.

Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden, vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.

Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden, vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche in Höhe von 2 % des Nettoauftragswertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Nettoauftragswertes.

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten. Betriebsstörungen jeder Art wie Rohstoffmangel, Streik und/oder Aussperrung, Ereignisse höherer Gewalt, Krieg sowie sonstige, die Produktion verzögernde Vorfälle, oder nach Vertragsabschluss eintretende Umstände, die die Produktion/Lieferung wesentlich verteuern oder unwirtschaftlich machen, berechtigen uns zum teilweisen oder gänzlichen Rücktritt vom Vertrag ohne Schadenersatz oder zu einem angemessen Preisaufschlag.

Lieferfristen beginnen erst nach Eingang bzw. Gutschrift einer etwa vereinbarten Anzahlung, frühestens mit Zugang unserer Auftragsbestätigung. Lieferfristen, die mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung annähernd und unverbindlich sind, gelten mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft durch uns als eingehalten, wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Werden die angegebenen Lieferfristen aus den oben genannten Gründen überschritten, bleibt der Besteller trotzdem zur Abnahme verpflichtet.

Die vereinbarten Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet der Rechte des Bestellers wegen Verzugs –  um den Zeitraum, in welchem der Besteller mit seiner Verpflichtung aus diesem oder einem anderen Vertrag mit uns in Verzug ist. Insoweit steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu. Bei einer unverbindlichen Lieferfrist tritt Verzug erst ein, wenn der Besteller uns schriftlich eine angemessene Frist setzt. Als angemessen gilt in diesem Fall eine Frist von mindestens 12 Werktagen als vereinbart. Geraten wir sodann in Verzug, hat der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, deren Dauer mit einer 1 Woche als vereinbart gilt. Diese Frist gilt auch bei einem bestimmten Liefertermin als vereinbart. Sämtliche Fristen beginnen mit dem Zugang der schriftlichen Inverzugsetzung bei uns.

  1. Fracht, Versendung, Gefahrübergang, Verpackung, Versicherung

Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung “ab Werk”.  Versandweg und Beförderungsmittel sind mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung unserer Wahl überlassen, ohne Haftung für billigste und schnellste Versandart.

Alle Versendungen erfolgen für Rechnung des Bestellers. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die Bahn, spätestens jedoch mit dem Verlassen unserer Betriebsstätte, geht die Gefahr – einschließlich die der Beschlagnahme – in jedem Fall, auch bei Einsatz eigener Leute, auf den Besteller über. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Ware durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Bei den durch uns versicherten Lieferungen ist zur Geltendmachung eventueller Ersatzansprüche eine Tatbestandsmeldung über den entstandenen Verlust bzw. Schaden für die Versicherungsgesellschaft durch den Besteller anzufertigen und unverzüglich an uns weiterzuleiten. Diese Tatbestandsmeldung mit genauen Angaben zu Art und Ursache des Schadens muss von dem Transportunternehmer unterzeichnet sein, in dessen Gewahrsam sich das Gut bei Eintritt des Versicherungsfalls befunden hat.

  1. Rügen, Mängel, Gewähr, Schadenersatz, Verjährung

Der Besteller ist gemäß § 377 HGB verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen.

Offensichtliche Mängel, zu denen auch Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen zählen, sind unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen spätestens innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich angezeigt werden, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt. Andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln hat die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber 1 Monat nach Empfang der Ware zu erfolgen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Besteht der Mangel in einer fehlerhaften Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Ware berechtigt. Der Besteller ist verpflichtet, auf unsere Aufforderung die Ware mit Originalverpackung an uns zurückzusenden. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen, bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Besteller den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware nach unserer Anweisung, falls zumutbar, beim Besteller. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

Soweit uns keine vorsätzliche oder arglistige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzten; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Soweit dem Besteller ansonsten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht Vorstehendes etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzanansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Ware. 

  1. Eigentumsvorbehalt, Versicherung

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Auf Verlangen hat der Besteller den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Der Besteller tritt uns die Versicherungsansprüche in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Auf Verlangen hat der Besteller uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der Vorbehaltsware zu geben. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Im Übrigen hat der Besteller uns auf seine Kosten jederzeit und uneingeschränkt bei der Sicherung der Vorbehaltsware zu unterstützen. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen mit allen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung bis zum Widerruf ermächtigt. Die Ermächtigung erlischt, wenn der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug gerät, wenn er zahlungsunfähig wird oder wenn gegen ihn ein gerichtliches Insolvenz- oder ähnliches Verfahren beantragt oder eröffnet wird. Nach Wegfall der Verfügungsberechtigung des Bestellers sind wir zur Sicherung unserer Eigentumsrechte an der Vorbehaltsware berechtigt, insbesondere auch die am Lager des Bestellers befindliche Vorbehaltsware auf dessen Kosten in Eigenbesitz zu nehmen.

Von Vorstehendem bleibt unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir einerseits verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus sind sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig; Bonifikationen gelten als verfallen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

  1. Gerichtsstand, Rechtswahl, Erfüllungsort

Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des CISG ist ausgeschlossen. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung.

  1. Salvatorische Klausel, Schriftform

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, die ganz oder teilweise

unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt. Sonstige Vereinbarungen können nur schriftlich oder durch Telefax oder per E-Mail zustande kommen. Auch Änderungen der Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.